Vereinssatzung

(Stand: 16. September 2017)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist am 27. September 1897 als „Verein für die Evangelische Kirchengeschichte der Grafschaft Mark und der angrenzenden Kreise“ gegründet worden; er führt jetzt den Namen: Verein für Westfälische Kirchengeschichte e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Verein dient der Erforschung der westfälischen Kirchengeschichte. Er betreibt und fördert die wissenschaftliche Arbeit daran. Er will das Interesse an kirchlicher Vergangenheit in allen Kreisen der Bevölkerung anregen und vertiefen. Insbesondere sieht es der Verein als seine Aufgabe an, Anregungen zur Bearbeitung wichtiger Probleme und Sachgebiete zu geben und den Bearbeitern solcher Gegenstände beratend beizustehen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Tagungen, Vorträge, Exkursionen) und Veröffentlichungen (Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte, Beiträge zur Westfälischen Kirchengeschichte, Studienmaterialien). Der Verein unterhält das Institut für Westfälische Kirchengeschichte, das durch Vertrag mit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. Februar 1958 dem Kirchengeschichtlichen Seminar der Evangelisch-Theologischen Fakultät eingegliedert ist.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen, oder sonst durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Tätigkeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen werden nur erstattet, soweit diese notwendig sind.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Vereine, Archive und Bibliotheken erwerben die korporative Mitgliedschaft.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und eine Aufnahmebestätigung seitens des Vorstandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Diese ist an die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins zur richten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Für in der Ausbildung Stehende kann der Beitrag ermäßigt werden.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 1. April zu entrichten.

(3) Mitglieder (sowohl natürliche Personen als auch korporative Mitglieder), die mit zwei oder mehr Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, erhalten das Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte erst nach vollständiger Begleichung aller Rückstände.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr muß die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes;
b) Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer;
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins;
g) Entscheidung über Berufungen in Ausschlußverfahren;
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vom Vorstand zu genehmigen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kasse einmal jährlich zu prüfen haben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Blockwahlen sind zulässig auf Grundlage eines der Mitgliederversammlung vorliegenden schriftlichen Wahlvorschlags. Wiederwahl ist möglich.

(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter im Sinne des § 26 BGB befugt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister sowie dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung zwischen den mindestens zweimal im Jahr einzuberufenden Sitzungen des Vorstandes. Er kann bestimmte Aufgaben der laufenden Geschäftsführung an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand bestimmt den/die Herausgeber des Jahrbuches für Westfälische Kirchengeschichte und der sonstigen Veröffentlichungen des Vereins sowie die vom Verein zu benennenden Herausgeber der Beiträge zur Westfälischen Kirchengeschichte. Für die Herausgabe des Jahrbuches wird ein Redaktionsausschuß gebildet. Der Vorstand kann weitere Ausschüsse berufen. Die Amtsdauer der Ausschußmitglieder und der Herausgeber ist an die Amtsdauer des Vorstandes gebunden.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden auf Sitzungen gefaßt, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung zu versenden. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens eine Woche.

(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung und dem Verfahren zustimmen.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle haben bei den Sitzungen vorzuliegen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Erstellung des Jahresberichts;
  • Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar einer dem Zweck des Vereins entsprechenden gemeinnützigen wissenschaftlichen Verwendung zuzuführen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Der Verein

Verein für Westfälische Kirchengeschichte e.V.

Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld

Telefon:   (0521) 594-164
Telefax:   (0521) 594-267

E-Mail: infodontospamme@gowaway.vwkg.de
Internet: http://www.vwkg.de